Können sich die Ehegatten nicht oder nur teilweise über die Scheidungsnebenfolgen einigen, haben sie aber den gemeinsamen Willen, sich scheiden zu lassen, können sie ein schriftliches Gesuch um Scheidung mit Teileinigung beim Gericht einreichen. Diesem Gesuch ist eine ausdrückliche Erklärung, dass das Gericht über die strittigen Punkte entscheiden soll, beizulegen. Nach Eingang des schriftlichen Gesuchs kann das Gericht den Parteien einen Kostenvorschuss auferlegen.
Anschliessend wird vom Gericht in einer gemeinsamen sowie in einer getrennten Anhörung der Ehegatten überprüft, dass diese mit der Scheidung und der Teilregelung der Nebenfolgen einverstanden sind und ausserdem erklären, dass das Gericht über die strittigen Scheidungsnebenfolgen urteilen soll. Kann in der Folge keine komplette Einigung zwischen den Ehegatten unter Mithilfe des Gerichts geschlossen werden, wird das strittige Verfahren eingeleitet. Im strittigen Verfahren haben die Parteien ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Sind Kinder vorhanden, wird im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich eine Kinderanhörung durchgeführt. Sodann kann das Gericht während des Verfahrens eine Instruktionsverhandlung ansetzen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Verhandlung, anlässlich welcher erneut versucht wird, eine Einigung zu erzielen. Nach den schriftlichen Parteivorträgen folgt in der Regel die Hauptverhandlung und anschliessend das Beweisverfahren, sofern ein solches notwendig ist. Schliesslich erlässt das Scheidungsgericht das Scheidungsurteil. Damit entfaltet die Scheidungsvereinbarung ihre Wirksamkeit. Die Scheidung wird also rechtskräftig.