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Scheidungskonvention

Ehepaare können mit einer Scheidungskonvention – auch Scheidungsvereinbarung genannt – gemeinsam eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen treffen. Dazu gehören sowohl die finanziellen Folgen der Scheidung als bei einer Ehe mit Kindern auch Absprachen über Kinderbelange sowie insbesondere über das Besuchs- und Sorgerecht.

Umfassende Scheidungskonvention vs. Teilkonvention

Sind sich die Ehegatten über die Scheidung und sämtliche Scheidungsfolgen einig, können sie beim Gericht gemeinsam die Scheidung einreichen (Art. 111 ZGB). Dabei handelt es sich um eine umfassende Scheidungskonvention.

Können sich die Ehegatten hingegen nur über den Scheidungspunkt einigen oder nur über einige Scheidungsnebenfolgen, so halten sie dies in einer Teilkonvention fest und reichen diese dem Gericht ein (Art. 112 ZGB). Über die übrigen Scheidungsnebenfolgen wird das Gericht zunächst versuchen eine Einigung zu erzielen, bevor in einem strittigen Verfahren darüber befunden wird

Ablauf bei einer umfassenden Scheidungskonvention

In einem ersten Schritt müssen die Ehegatten die Nebenfolgen der Scheidung in der Scheidungskonvention festhalten. Anschliessend haben sie diese zusammen mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren schriftlich beim zuständigen Gericht einzureichen. Dieses Scheidungsbegehren äussert den Willen der Ehegatten, sich scheiden zu lassen und beinhaltet alle wichtigen Personalien beider Ehegatten. Zu beachten ist, dass die Ehepartner das Scheidungsbegehren handschriftlich unterschreiben müssen. In der Regel stellen die Kantone Formulare für ein gemeinsames Scheidungsbegehren online zur Verfügung.

Sobald das Scheidungsbegehren (inklusive Scheidungskonvention) beim Gericht eingegangen ist, kann dieses von den Parteien einen Kostenvorschuss verlangen. Anschliessend überprüft das Gericht in einer gemeinsamen sowie in einer getrennten Anhörung der Ehegatten, ob sich diese tatsächlich zu einer Scheidung entschlossen und deren Nebenfolgen geregelt haben. Sind Kinder vorhanden, wird im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich eine Kinderanhörung durchgeführt. Ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ehegatten einen Scheidungswillen aufweisen und die Scheidungskonvention den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, genehmigt es die Scheidungskonvention und spricht mittels Urteil die Scheidung aus. Dementsprechend ist eine Scheidung ohne Genehmigung des Gerichts ungültig. Eine Scheidung kann lediglich durch ein Gericht erfolgen.

Ablauf bei einer Teilkonvention

Können sich die Ehegatten nicht oder nur teilweise über die Scheidungsnebenfolgen einigen, haben sie aber den gemeinsamen Willen, sich scheiden zu lassen, können sie ein schriftliches Gesuch um Scheidung mit Teileinigung beim Gericht einreichen. Diesem Gesuch ist eine ausdrückliche Erklärung, dass das Gericht über die strittigen Punkte entscheiden soll, beizulegen. Nach Eingang des schriftlichen Gesuchs kann das Gericht den Parteien einen Kostenvorschuss auferlegen.

Anschliessend wird vom Gericht in einer gemeinsamen sowie in einer getrennten Anhörung der Ehegatten überprüft, dass diese mit der Scheidung und der Teilregelung der Nebenfolgen einverstanden sind und ausserdem erklären, dass das Gericht über die strittigen Scheidungsnebenfolgen urteilen soll. Kann in der Folge keine komplette Einigung zwischen den Ehegatten unter Mithilfe des Gerichts geschlossen werden, wird das strittige Verfahren eingeleitet. Im strittigen Verfahren haben die Parteien ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Sind Kinder vorhanden, wird im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich eine Kinderanhörung durchgeführt. Sodann kann das Gericht während des Verfahrens eine Instruktionsverhandlung ansetzen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Verhandlung, anlässlich welcher erneut versucht wird, eine Einigung zu erzielen. Nach den schriftlichen Parteivorträgen folgt in der Regel die Hauptverhandlung und anschliessend das Beweisverfahren, sofern ein solches notwendig ist. Schliesslich erlässt das Scheidungsgericht das Scheidungsurteil. Damit entfaltet die Scheidungsvereinbarung ihre Wirksamkeit. Die Scheidung wird also rechtskräftig.

Inhalt

Inhalt der Scheidungskonvention sind die Nebenfolgen der Scheidung. Diese umfassen den Scheidungspunkt, den Kindesunterhalt sowie übrige Kinderbelange, den Ehegattenunterhalt, die Teilung der beruflichen Vorsorge, die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Zuteilung der ehelichen Wohnung oder Liegenschaft. Zu den Kinderbelangen zählen insbesondere das (elterliche) Sorgerecht sowie das Besuchsrecht. Dabei ist stets das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Die Ehepartner sind gehalten, ihre persönlichen Interessen hinter das Kindeswohl zu stellen.

Genehmigung des Gerichts

Eine Scheidungskonvention ist lediglich dann gültig, wenn sie vom Gericht genehmigt wird. Ist folglich die Regelung einzelner Scheidungsnebenfolgen nicht angemessen, verweigert das Gericht die Genehmigung für die Scheidungskonvention. Benachteiligt die Scheidungskonvention einen Ehegatten, bedeutet dies jedoch nicht, dass sie nicht genehmigt wird. Es besteht eine gewisse Vertragsfreiheit. Die Grenzen dieser Vertragsfreiheit liegen jedoch in gesetzeswidrigen Formulierungen und in einer massiven Ungleichbehandlung der Ehegatten. Sodann prüft das Gericht insbesondere, dass die Regelungen bezüglich der Kinderbelangen dem Kindeswohl entsprechen. Das Gericht hat dabei die Möglichkeit, die Scheidungskonvention vollständig zu genehmigen, nur teilweise zu genehmigen oder abzulehnen.

Änderung oder Widerruf der Scheidungskonvention

Bis zur Anhörung vor dem Richter können die Ehegatten jederzeit mit einer schriftlichen Erklärung an das zuständige Gericht die Scheidungskonvention widerrufen. Die Ehegatten müssen dabei keine Gründe angeben. Ferner können die Ehegatten die Scheidungsvereinbarung jederzeit abändern, solange der Richter diese nicht genehmigt hat. Anschliessend sind Änderungen nur noch unter bestimmten Umständen möglich – wie zum Beispiel bei einer Neuregelung der Unterhaltszahlungen (Art. 129 und 286 ZGB).
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