Bei der Eheschliessung hätte es sich niemand erträumen lassen. Nun denken Sie über eine mögliche Scheidung nach. Damit sind Sie keineswegs allein. Laut Statistik werden in der Schweiz rund 47 % der Ehen wieder geschieden. In einem solchen Fall ist es gar nicht so leicht, einen kühlen Kopf zu bewahren. Emotionale Aspekte beherrschen das Gemüt und es stellen sich Fragen über Fragen.
Daher eine kleine Hilfestellung über die Scheidung in der Schweiz.
Wie eine Scheidung abläuft, hängt zunächst davon ab, ob Sie sich allein oder gemeinsam mit ihrem Ehepartner für die Scheidung entscheiden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Sie Ihr gemeinsames Begehren auf Scheidung jederzeit beim zuständigen Zivilgericht am Wohnort eines Ehegatten einreichen und dadurch die Scheidung einleiten (Art. 111 und 112 ZGB).
Zusätzlich zu diesem Scheidungsantrag, in welchem lediglich der gegenseitige Scheidungswille zum Ausdruck gebracht werden muss, müssen Sie eine Scheidungsvereinbarung, in welcher möglichst umfassend die Folgen der Scheidung – wie beispielsweise der nacheheliche Unterhalt, das Sorgerecht oder die Gütertrennung – geregelt werden, eigenständig aufsetzen. Je nachdem, ob Sie sich dabei über sämtliche bzw. lediglich einige oder sogar keine Scheidungsfolgen einig sind, handelt es sich um eine vollständige Vereinbarung / Konvention resp. um eine Teilvereinbarung / Teilkonvention.
Falls hingegen nur Sie allein die Scheidung beantragen wollen, ist eine Scheidungsklage, welche grundsätzlich lediglich nach Ablauf eines zweijährigen Getrenntlebens möglich ist (Art. 114 ZGB), erforderlich. Ein solches zweijähriges Getrenntleben liegt vor, wenn Sie sowohl seit zwei Jahren räumlich getrennt von ihrem Ehegatten leben als auch während dieser Trennungszeit einen Trennungswillen aufweisen. Ist diese Trennungsfrist von zwei Jahren abgelaufen, können Sie einseitig und somit gegen den Willen ihres Ehepartners die Scheidungsklage beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Im Falle von Unzumutbarkeit können Sie ausnahmsweise vor Ablauf dieser zweijährigen Trennungsfrist eine Scheidungsklage einreichen (Art. 115 ZGB).
Die Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn Ihnen die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die Ihnen nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Solche schwerwiegenden Gründe sind beispielsweise körperliche oder seelische Misshandlungen, Zwangsehen, lange aussereheliche Beziehungen oder Prostitution.