Unabhängig davon, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist, wird sie immer vom Richter ausgesprochen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung bedarf die ausgearbeitete Scheidungskonvention der Zustimmung des Richters, um rechtswirksam zu sein. Die Scheidungsklage oder das gemeinsame Scheidungsbegehren ist beim Richter am Wohnort eines der beiden Ehegatten einzureichen. Ein Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichter findet nie statt.
Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren werden die Parteien vom Richter zu einer Anhörung vorgeladen. Ist die Einigung vollständig, so wird die Scheidung unmittelbar ausgesprochen. Ein solches Verfahren ist sehr schnell. Falls bestimmte Scheidungsfolgen strittig geblieben sind, wird das Verfahren fortgesetzt, bis eine Entscheidung getroffen werden kann.
Bei einer Scheidungsklage werden die Parteien zunächst zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen, um festzustellen, ob das Erfordernis des zweijährigen Getrenntlebens erfüllt ist und um eine Einigung zu erzielen. Falls es zu keiner Einigung kommt, muss die klagende Partei eine Klagebegründung einreichen, und das Verfahren wird fortgesetzt, bis eine Entscheidung getroffen werden kann.