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Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt bezieht sich auf Zahlungen, die ein geschiedener Ehepartner geltend machen kann, um seinen angemessenen Unterhalt nach vollzogener Scheidung zu gewährleisten. Der nacheheliche Unterhalt ist ein wichtiger Aspekt der Regelung finanzieller Angelegenheiten nach einer Scheidung, insbesondere weil er sicherstellt, dass beide Ehepartner auch nach der Ehe einen angemessenen Lebensstandard aufrechterhalten können. In vielen Fällen haben Ehepartner während der Ehe gemeinsame finanzielle Verantwortung übernommen und möglicherweise finanzielle Opfer für das Wohl der Familie erbracht. Der nacheheliche Unterhalt ermöglicht es dem weniger verdienenden oder finanziell benachteiligten Ehepartner, nach der Scheidung weiterhin finanziell abgesichert zu sein.

Rechtliche Grundlagen für den nachehelichen Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen. Die zentralen Bestimmungen gehen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) hervor. Insbesondere sind die Artikel 125 bis 132 des ZGB für den nachehelichen Unterhalt von Bedeutung. Die genannten Artikel behandeln den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung und legen die Voraussetzungen fest, unter denen ein geschiedener Ehepartner Anspruch auf Unterhalt hat.

1. Art. 125 ZGB besagt, dass nach der Scheidung jeder Ehepartner Anspruch auf Unterhalt hat, soweit dies erforderlich ist, um seinen angemessenen Lebensbedarf zu decken. Des Weiteren listet der Artikel Faktoren auf, welche in Hinblick auf die Höhe und Dauer der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind.

2. Art. 129 ZGB nennt die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge aufgrund erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse.

Diese Bestimmungen stellen lediglich allgemeine Richtlinien dar. Die konkrete Ausgestaltung des nachehelichen Unterhalts ist fallabhängig, weswegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls berücksichtigt werden muss.

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt ist ein wichtiger Aspekt bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten nach einer Scheidung. Um Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Ein wesentliches Kriterium für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist das Konzept der «lebensprägenden Ehe». Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ehe als lebensprägend einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass selbst bei Vorliegen einer lebensprägenden Ehe kein zwingender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, da der Grundsatz der Eigenversorgung den Ehegatten verpflichtet, sich um die Eingliederung in den Arbeitsprozess zu bemühen. Folglich ist der nacheheliche Unterhaltsbeitrag nur geschuldet, wenn der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nur unvollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Die Beurteilung der Eigenversorgung befasst sich einerseits mit der Frage, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Andererseits gilt es zu eruieren, was sich in Anbetracht der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist. Diese Grundsätze entspringen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wobei zu beachten ist, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles Ausnahmen zulassen.

Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Das Bundesgericht hat entschieden, dass nur noch eine Berechnungsmethode schweizweit angewendet werden darf, um kantonalen Eigenheiten vorzubeugen und die Auswirkungen von Scheidungsurteilen zu harmonisieren. In der ersten Phase erfolgt die Ermittlung des Bedarfs für jedes Familienmitglied. Dieser Bedarf umfasst die grundlegenden Lebenshaltungskosten wie Kleidung, Verpflegung, Wohnkosten und Gesundheitsversorgung. Die Berechnung orientiert sich dabei am Existenzminimum nach betreibungsrechtlichen Massstäben. Sofern es die finanzielle Situation erlaubt, wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum um weitere Positionen ergänzt (familienrechtliches Existenzminimum). In Hinblick auf die Eltern handelt es sich bei den zusätzlichen Positionen typischerweise um Steuern, Kommunikations- und Versicherungskosten, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Nachdem die Bedarfspositionen eruiert wurden, folgt die Berechnung des Überschusses. Der Überschuss stellt den Betrag dar, der übrig bleibt, wenn sämtliche Bedarfspositionen aller Familienmitglieder vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Dieser Überschuss wird grundsätzlich nach einem bestimmten Schlüssel auf die Familienmitglieder verteilt, nämlich nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe". Das bedeutet, dass sich die Erwachsenen mit einem doppelt so hohen Anteil am Überschuss beteiligen als die Kinder. Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus Gründen des Einzelfalles abgewichen werden kann und in einigen Fällen auch abgewichen werden muss. Das Gericht muss dabei stets begründen, weshalb die Regel zur Anwendung gebracht wird oder eine Ausnahme geboten ist.

Dauer des nachehelichen Unterhalts

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts wird unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren und Richtlinien bestimmt. In der Schweiz gibt es keine festgelegte Standarddauer für den nachehelichen Unterhalt. Stattdessen wird jeder Fall einzeln betrachtet. Es gibt jedoch bestimmte Richtlinien und Kriterien, die bei der Bestimmung der Dauer des nachehelichen Unterhalts als Orientierung dienen. Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt je nach Dauer der Ehe grösser ausfällt. Eine langjährige Ehe kann zu einem tieferen Eingriff in die wirtschaftliche Selbstständigkeit eines Ehepartners führen und daher eine längere Unterhaltsdauer rechtfertigen. Zusätzlich zur Ehedauer werden individuelle Umstände und Besonderheiten der beteiligten Parteien berücksichtigt. Dazu gehören Faktoren wie das Alter der Ehepartner, ihre Ausbildung und berufliche Fähigkeiten, die Kinderbetreuungspflichten und der Gesundheitszustand. Wenn beispielsweise ein Ehepartner aufgrund von Kinderbetreuungsaufgaben oder gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, wirtschaftlich unabhängig zu sein, kann dies zu einer längeren Unterhaltsdauer führen.

Besondere Umstände und Ausnahmen

Der nacheheliche Unterhalt in der Schweiz kann durch besondere Umstände und Ausnahmen beeinflusst werden. Es gibt bestimmte Sonderfälle und Einschränkungen, die berücksichtigt werden können, wenn es um die Gewährung oder den Umfang des nachehelichen Unterhalts geht.
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner nach der Scheidung eine neue Partnerschaft eingeht oder wieder heiratet, kann dies eine Wirkung auf den nachehelichen Unterhalt entfalten, da der unterhaltsberechtigte Ehepartner aufgrund der neuen Beziehung in den Genuss materieller Sicherheit kommen könnte. In solchen Fällen kann der Unterhaltsanspruch gekürzt werden oder gänzlich entfallen. In gewissen Fällen kann der nacheheliche Unterhalt befristet sein, insbesondere wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine begrenzte Zeitspanne benötigt, um sich beruflich umzuorientieren, eine Ausbildung abzuschliessen oder finanziell unabhängig zu werden. In solchen Situationen wird der Unterhalt lediglich für einen bestimmten Zeitraum gewährt.

Überprüfung und Anpassung des nachehelichen Unterhalts

Wenn sich die finanzielle Situation oder andere relevante Umstände der geschiedenen Ehepartner ändern, ist eine Überprüfung des nachehelichen Unterhalts geboten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige einen erheblichen Einkommensrückgang erleidet, während der unterhaltsberechtigte Ehepartner ein höheres Einkommen erzielt. In solchen Situationen kann sich eine Überprüfung oder Anpassung des Unterhalts als notwendig erweisen, um die veränderten Lebensumstände angemessen zu berücksichtigen. Im Falle einer Streitigkeit oder Uneinigkeit bezüglich des nachehelichen Unterhalts können die Gerichte angerufen werden, um in dieser Hinsicht eine Entscheidung zu treffen. Die Gerichte prüfen die vorliegenden Fakten, Beweise sowie Umstände und treffen eine rechtliche Entscheidung über den Unterhalt. Dabei muss jedoch geltend gemacht werden, dass die Änderung erheblich ist und voraussichtlich in Zukunft weiter bestehen wird.

Steuerliche Aspekte des nachehelichen Unterhalts

Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich selbst oder für ihre unter ihrer Obhut stehenden Kinder erhält, unterliegen der Steuerpflicht. Dies ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsbeiträge in Form von Geldzahlungen, indirekten Zahlungen (wie Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Schulgebühren usw.) oder in Form von Naturalleistungen erbracht werden. Unterhaltsleistende Ehepartner oder Elternteile können hingegen für die erbrachten Unterhaltsbeiträge Steuerabzüge geltend machen. Einzig Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder sind nicht abziehbar. Da der Abzug der Unterhaltsbeiträge eine steuermindernde Tatsache darstellt, muss der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass Unterhaltszahlungen in der Regel auf der Grundlage eines Gerichtsurteils oder einer schriftlichen Vereinbarung erbracht werden.

Schlussfolgerung

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der nacheheliche Unterhalt darauf abzielt, den finanziellen Bedarf von geschiedenen Ehepartnern zu gewährleisten. Die rechtlichen Grundlagen für den nachehelichen Unterhalt sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) festgelegt, insbesondere in den Artikeln 125 bis 132 ZGB. Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages kommen gewisse Kriterien zur Anwendung, namentlich die lebensprägende Wirkung der Ehe, Bemühungen zur Selbstversorgung sowie weitere Faktoren. Es gibt auch besondere Umstände und Ausnahmen, die den nachehelichen Unterhalt beeinflussen können, wie z.B. eine neue Partnerschaft oder Heirat des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Eine Überprüfung und Anpassung des Unterhalts können sich aufdrängen, wenn die finanzielle Situation oder andere relevante Umstände eine Änderung erfahren.
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