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Gemeinsames Sorgerecht

Lassen sich Eltern scheiden, bleibt grundsätzlich aufgrund des Kindeswohls das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Die Eltern können zunächst selbst regeln, wie sie das Sorgerecht konkret gestalten möchten. Solche Regelungen zwischen den Eltern sind aber von Amtes wegen durch das Gericht zu prüfen. Falls sich die Eltern nicht darüber einigen können, das gemeinsame Sorgerecht zum Wohl des Kindes festzulegen, entscheidet das Gericht.

Rechtsgrundsatz des gemeinsamen Sorgerechts

Bereits bei der Geburt des Kindes steht von Gesetzes wegen beiden verheirateten Elternteilen die elterliche Sorge zu. Im Falle einer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen. Das Sorgerecht und die Obhut können aber aufgeteilt oder unter bestimmten Voraussetzungen nur einem Elternteil übertragen werden, indem der andere Elternteil lediglich ein Besuchsrecht behält. Massgebend für das Gericht ist hierbei das Wohl des Kindes (Art. 298 Abs. 2 ZGB).

Bedeutung des gemeinsamen Sorgerechts

Beim gemeinsamen Sorgerecht übernehmen die Eltern gemeinsam die Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Kind. Zweck des gemeinsamen Sorgerechts ist, dass die Eltern gleichermassen für die Entwicklung und Erziehung ihres Kindes verantwortlich sind. Aus diesem Grund sind für das Kind wichtige und grosse Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Die Eltern haben somit im Rahmen der elterlichen Sorge bis zur Volljährigkeit ihres Kindes gemeinsam Entscheidungen bezüglich der Erziehung, Ausbildung, Betreuung, rechtlichen Vertretung und Verwaltung des Vermögens des Kindes sowie der Bestimmung dessen Aufenthaltsortes zu fällen.

Verhältnis zur Obhut

Die Obhut ist ein Teil der elterlichen Sorge und umfasst sowohl die Betreuungszeit als auch den rechtlichen Wohnsitz des Kindes. Aus diesem Grund können beide Eltern das Sorgerecht über ihr Kind tragen, jedoch lediglich ein Elternteil die Obhut für dieses innehaben. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie wichtige und grosse Entscheidungen in der Regel gemeinsam treffen. Der Alltag kann hingegen von dem Elternteil bestimmt werden, der die Obhut trägt. Der obhutsberechtigte Elternteil kann somit beispielsweise über Essgewohnheiten, Unternehmungen, die Schlafenszeit oder den Medienkonsum des Kindes entscheiden, während die Entscheidung eines Religionsaustrittes oder eines grösseren medizinischen Eingriffes von beiden Elternteilen gemeinsam zu treffen ist.

Aufenthaltsort / Wohnort des Kindes

Die Eltern üben beim gemeinsamen Sorgerecht die elterliche Sorge und die Obhut abwechselnd gemeinsam aus. In der Regel verändert bei der Scheidung ein Ehegatte dauerhaft seinen Wohnort. Während der Ehe lebt das Kind normalerweise in der ehelichen Wohnung oder im gemeinsamen Haus. Falls sich die Eltern scheiden, ändert sich jedoch zumeist diese Lage, weshalb oftmals die Entscheidung zu treffen ist, wo das Kind zukünftig leben soll, da sich dieses nicht auf zwei Wohnorte gleichzeitig aufteilen kann.

Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, hat die Obhut über das Kind. Zu beachten ist hierbei, dass auch der andere Elternteil weiterhin die elterliche Sorge innehat. Demnach wohnt das Kind in abwechselnden und regelmässigen Zeiträumen, die in Tagen, Wochen oder Monaten festgelegt werden können, entweder bei seiner Mutter oder bei seinem Vater. Somit kann das Kind beispielsweise von Sonntagabend bis Freitagnachmittag bei seiner Mutter und von Freitagnachmittag bis Sonntagabend bei seinem Vater leben.

Umzug mit dem Kind bei gemeinsamem Sorgerecht

Bei der Entscheidung, ob ein Umzug stattfinden kann, ist in erster Linie das Wohl des Kindes massgebend. Das Gericht schaut hierbei insbesondere auf die Freunde und das soziale Umfeld des Kindes. Wenn möglich, soll das Kind nicht aus seinem Lebensumfeld gerissen werden. Liegt folglich die neue Wohnung oder das neue Haus in der Nähe des anderen Elternteils, ist dies in der Regel unproblematisch. Falls jedoch ein Umzug ins Ausland erfolgt oder der Ortswechsel schwerwiegende Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge hat, ist erforderlich, dass der andere Elternteil dem Umzug zustimmt (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Falls sich die Ehegatten nicht einigen können, hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen.
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