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Eheschutzverfahren in der Schweiz

Ursprünglich diente das Eheschutzverfahren der Rettung der Ehe und damit der Verhinderung einer Trennung beziehungsweise Scheidung. Heutzutage handelt es sich beim Eheschutzverfahren jedoch in der Regel um eine Vorstufe zur Scheidung. Die Ehegatten legen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine Trennungsvereinbarung fest, und zwar grundsätzlich dann, wenn die Ehe gescheitert und die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gewünscht ist. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl die eheliche Gemeinschaft als auch die Persönlichkeit der Ehegatten sowie das Wohl allfälliger Kinder.

Genehmigung des Gerichts

Sind beide Ehegatten sowohl mit der Trennung als auch mit den Folgen des Getrenntlebens einverstanden, können sie dies in einer Trennungsvereinbarung festhalten, ohne dabei vor Gericht gehen zu müssen. Dies gilt jedoch nur insofern als die Ehegatten keine gemeinsamen, minderjährigen Kinder haben. Sind gemeinsame, minderjährige Kinder vorhanden, muss die Trennungsvereinbarung die Kinderbelange regeln und damit vom Gericht genehmigt werden.

Können sich die Ehegatten bezüglich der Trennung nicht einigen, muss das Gericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens das Getrenntleben bewilligen und die nötigen Regelungen dazu treffen. Das Gericht hat also entsprechend zu entscheiden, wer beispielsweise die gemeinsame Wohnung erhält und wie der Unterhalt festzusetzen ist.

Unterschied zur Scheidung

In der Regel handelt es sich beim Eheschutzverfahren um die Vorbereitung auf eine Scheidung. Das Eheschutzverfahren bildet aber keineswegs eine Voraussetzung für die Scheidung. Es legt keine endgültigen Regelungen fest, sondern gestaltet lediglich die vorübergehende Trennungszeit bis zu einer allfälligen Scheidung. Folglich sind die Ehegatten nach Abschluss des Eheschutzverfahren nur getrennt und nicht geschieden. Die ehelichen Rechtswirkungen bleiben bestehen. Dementsprechend ist ein Eheschutzverfahren lediglich so lange möglich ist, wie die Ehe besteht. Ist somit ein Scheidungsverfahren hängig, kann ein Eheschutzverfahren nicht mehr eingeleitet werden.

Sinn des Eheschutzverfahrens

Möchte nur ein Ehepartner die Scheidung, kann er diese lediglich dann mittels Scheidungsklage einreichen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe unzumutbar (Art. 115 ZGB) oder eine Trennungsfrist von zwei Jahren abgelaufen ist (Art. 114 ZGB). Entsprechend ist das Eheschutzverfahren insbesondere sinnvoll, um diese zweijährige Trennungszeit belegen zu können.

Sodann kann das Eheschutzverfahren Sicherheit bieten, indem im Streitfall die Modalitäten der Trennung geregelt werden. Durch das Eheschutzverfahren bestehen klare Regelungen beispielsweise darüber, wer aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll oder wer für den Unterhalt der Kinder aufkommen muss.

Schliesslich kann das Eheschutzverfahren eine spätere Scheidung erleichtern. Die Regelungen, die im Eheschutzverfahren getroffen werden, gelten nämlich einerseits während des Scheidungsverfahrens und haben anderseits einen wesentlichen Einfluss auf die Nebenfolgen der Scheidung.

Voraussetzungen

Die Ehegatten können sich bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden (Art. 171 ZGB). Jeder Ehepartner kann dabei ohne Zustimmung des anderen Ehepartners beim Gericht verlangen, dass dieses das Getrenntleben sowohl bewilligt als auch regelt. Voraussetzung ist, dass ein oder beide Ehegatten ein schriftliches oder mündliches Gesuch beim Gericht einreichen. Zudem ist erforderlich, dass ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht erfüllt oder die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig sind (Art. 172 Abs. 1 ZGB). Zu den familiären Pflichten zählen insbesondere die Unterhaltsbeiträge, die Treue- und Beistandspflicht in der Ehe, die Pflicht zur gegenseitigen Information und Auskunft, die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft sowie die Rücksichtnahme bei der Ausübung von Gewerbe oder Beruf. Dabei genügt nicht jede Verletzung einer familiären Pflicht. Die Pflichtverletzung muss ein erhebliches Ausmass erreichen. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses erreicht ist.

Ablauf des Eheschutzverfahrens

Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren. Dies bedeutet, dass dieses im Unterschied zum ordentlichen Verfahren schneller und einfacher durchgeführt werden kann. Insofern ist im Eheschutzverfahren grundsätzlich lediglich eine mündliche Verhandlung vorgesehen, die eine Einigung der Ehegatten herbeiführen soll.

Das Eheschutzverfahren wird eingeleitet, sobald ein Ehegatte sein begründetes Eheschutzbegehren beim Gericht eingereicht hat. Zusätzlich zum Eheschutzbegehren müssen weitere Dokumente – wie beispielsweise der Familienausweis, die Steuererklärung und der Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung – dem Gericht vorgelegt werden. Haben die Ehepartner eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, die die Kinderbelange regelt, muss diese dem Gericht ebenfalls zur Genehmigung eingereicht werden.

Anschliessend werden die Ehepartner zur Verhandlung vorgeladen. Haben sie sich über die Folgen des Getrenntlebens nicht einigen können, versucht das Gericht in der Verhandlung, eine Einigung zu erzielen und eine gemeinsame Vereinbarung auszugestalten.

Genehmigt das Gericht die Trennungsvereinbarung beziehungsweise die Trennung, erlässt es ein Urteil, in dem das Getrenntleben sowie dessen Folgen geregelt werden. Zu beachten bleibt, dass lediglich das faktische Getrenntleben organisiert wird. Die Trennungsvereinbarung respektive das Urteil entfaltet keine Rechtswirkungen einer Scheidung. Die Ehepartner bleiben verheiratet und damit gegenseitig unterstützungspflichtig. Sie behalten das gemeinsame Sorgerecht für allfällige Kinder.

Inhalt des Eheschutzes

Einerseits bewilligt das Gericht im Rahmen eines Eheschutzverfahren das Getrenntleben der Ehegatten. Es bestätigt also, dass die Ehepartner ab einem konkreten Datum getrennt leben.

Anderseits regelt das Gericht die Folgen des Getrenntlebens (Art. 176 Abs. 1 und 3 ZGB): 

  • Die Unterhaltsbeiträge: Das Gericht regelt sowohl, wer vorläufig wie viel an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu bezahlen hat als auch den Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten. Die Höhe des Unterhalts ist dabei im Einzelfall anhand der individuellen Leistungsfähigkeit und Ausgaben der Ehepartner festzulegen.
  • Die Benützung der Wohnung und des Hausrates: Das Gericht entscheidet, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf. In der Regel handelt es sich dabei um denjenigen Ehepartner, der stärker auf die Wohnung angewiesen ist.
  • Die Gütertrennung, wenn dies die Umstände rechtfertigen: Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen, unterstehen sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 197 ff. ZGB).
  • Kinderbelange: Sind gemeinsame Kinder vorhanden, entscheidet das Gericht ausserdem über die Obhut – jedoch nicht über die elterliche Sorge. Diese steht weiterhin beiden Ehepartner zu.

Zu beachten ist, dass diese Regelungen nicht endgültig sind. Sie gelten höchstens bis zu einem allfälligen Scheidungsurteil.

Wiederaufnahme des Zusammenlebens

Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, geht das Gesetz von einer Versöhnung der Ehepartner aus. Folglich fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen – mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen – dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB).
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