Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren. Dies bedeutet, dass dieses im Unterschied zum ordentlichen Verfahren schneller und einfacher durchgeführt werden kann. Insofern ist im Eheschutzverfahren grundsätzlich lediglich eine mündliche Verhandlung vorgesehen, die eine Einigung der Ehegatten herbeiführen soll.
Das Eheschutzverfahren wird eingeleitet, sobald ein Ehegatte sein begründetes Eheschutzbegehren beim Gericht eingereicht hat. Zusätzlich zum Eheschutzbegehren müssen weitere Dokumente – wie beispielsweise der Familienausweis, die Steuererklärung und der Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung – dem Gericht vorgelegt werden. Haben die Ehepartner eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, die die Kinderbelange regelt, muss diese dem Gericht ebenfalls zur Genehmigung eingereicht werden.
Anschliessend werden die Ehepartner zur Verhandlung vorgeladen. Haben sie sich über die Folgen des Getrenntlebens nicht einigen können, versucht das Gericht in der Verhandlung, eine Einigung zu erzielen und eine gemeinsame Vereinbarung auszugestalten.
Genehmigt das Gericht die Trennungsvereinbarung beziehungsweise die Trennung, erlässt es ein Urteil, in dem das Getrenntleben sowie dessen Folgen geregelt werden. Zu beachten bleibt, dass lediglich das faktische Getrenntleben organisiert wird. Die Trennungsvereinbarung respektive das Urteil entfaltet keine Rechtswirkungen einer Scheidung. Die Ehepartner bleiben verheiratet und damit gegenseitig unterstützungspflichtig. Sie behalten das gemeinsame Sorgerecht für allfällige Kinder.