Wichtig ist zunächst, die alleinige elterliche Sorge von der alleinigen Obhut abzugrenzen, da es sich hierbei um zwei verschiedene Teilaspekte der elterlichen Sorge handelt. Die elterliche Sorge begründet sich in der Erziehung und Ausbildung, der gesetzlichen Vertretung, der Verwaltung des Kindsvermögens sowie der Bestimmung des Aufenthaltsortes, der täglichen Betreuung und Pflege des Kindes. Das Obhutsrecht umfasst dabei das Recht, sowohl den Aufenthaltsort des Kindes als auch die Art der Unterbringung zu bestimmen. Wer hingegen die elterliche Sorge für ein Kind hat, ist gleichzeitig gesetzlicher Vertreter des Kindes, trifft für dieses grosse Entscheidungen und verwaltet zudem das Kindesvermögen. Der Alltag – beispielsweise Fragen zu Essgewohnheiten oder Schlafenszeiten – wird somit von dem Elternteil geregelt, der die Obhut trägt, während wichtige und grosse Entscheidungen – wie die Entscheidung eines Religionsaustrittes, eines Schulwechsels oder eines grösseren medizinischen Eingriffs – von dem Elternteil getroffen werden, der die elterliche Sorge innehat. Die alleinige elterliche Sorge bedeutet dabei, dass alle wichtigen Entscheidungen auf einen Elternteil übertragen werden. Dem anderen Elternteil wird folglich das Sorgerecht bzw. die elterliche Sorge entzogen.