Im Rahmen der Berechnung von Alimenten werden alle Einkommensquellen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Es ist wichtig anzumerken, dass das durchschnittliche Einkommen der letzten Jahre als Grundlage genommen wird, um eine realistische und nachhaltige Zahlung zu gewährleisten. Das Einkommen des Empfängers wird ebenfalls bei der Berechnung von Alimenten in Augenschein genommen. Ziel ist es, eine ausgewogene finanzielle Unterstützung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Empfänger seinen Unterhaltsbedarf angemessen decken kann. Betreffen die Alimente minderjährige Kinder, wird der Betreuungsaufwand berücksichtigt. Die Gerichte prüfen den Umfang der Betreuung durch jeden Elternteil sowie die damit verbundenen Kosten für Kinderbetreuung, Erziehung und Ausbildung. In der Regel wird der Unterhaltspflichtige einen grösseren Anteil der Alimente zahlen, wenn er weniger Zeit mit der Betreuung der Kinder verbringt. Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen beeinflusst ebenfalls die Berechnung von Alimenten. Wenn beispielsweise mehrere Kinder oder ein Ehepartner Anspruch auf Unterhalt haben, wird der Gesamtbetrag entsprechend aufgeteilt. Dabei wird der individuelle Bedarf jedes Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Besondere Bedürfnisse oder Umstände, wie etwa aussergewöhnliche medizinische Kosten oder spezielle Bildungsbedürfnisse, können ebenfalls bei der Berechnung von Alimenten berücksichtigt werden. In solchen Fällen kann der Betrag der Alimente entsprechend angepasst werden, um die zusätzlichen Kosten zu decken.
Barunterhalt:
Der Barunterhalt entspricht der direkten Kinderkosten. Dabei handelt es sich um die Kosten, womit die persönlichen Bedürfnisse des Kindes gedeckt werden sollen.
Betreuungsunterhalt:
Der Betreuungsunterhalt entspricht dem ungedeckten Bedarf der obhutspflichtigen Person. Dabei handelt es sich um die Person, bei der die Kinder leben. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Erziehung der Kinder gegenüber der Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen gleichwertig ist, repräsentiert der Betreuungsunterhalt gewissermassen die Kosten, welche anfallen, weil die obhutspflichtige Person keiner oder lediglich in einem beschränkten Masse einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Überschuss:
Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des eigenen Bedarfes sowie des Bar- und Betreuungsunterhaltes ein sogenannter Überschuss, so wird der Rest unter den Eltern und den gemeinsamen Kindern gemäss dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe verteilt. Sind die Eltern nicht verheiratet, profitiert der andere Elternteil nicht von der Überschussbeteiligung.